§ 3 a UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 2 Anspruchsberechtigte Stellen

§ 3 a UKlaG Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b

§ 3 a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

1Der in § 2 b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95 b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.