§ 3 BMG
FNA: 210-7
Fassung vom: 03.05.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 3 BMG Speicherung von Daten

§ 3 Speicherung von Daten

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 4. Doktorgrad, 5. Ordensname, Künstlername, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 7. Geschlecht, 8. die Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung, 9. zum gesetzlichen Vertreter a) Familienname, b) Vornamen, c) Doktorgrad, d) Anschrift, e) Geburtsdatum, f) Geschlecht, g) Sterbedatum sowie h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, 10. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, 13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,