§ 3 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 3 GesO Pflichten des Schuldners

§ 3 Pflichten des Schuldners

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) Der Schuldner hat dem Gericht 1. ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens, 2. ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der bestehenden Verpflichtungen, 3. ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der bestehenden Forderungen vorzulegen. (2) Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zu belehren.