§ 3 WoBindG
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3 WoBindG Zuständige Stelle

§ 3 Zuständige Stelle

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.