Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025
1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 b der Zivilprozessordnung an. 2Eingetragen werden Schuldner,1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297 a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4§ 882 c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.