§ 32 EGGVG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
VIERTER ABSCHNITT Kontaktsperre

§ 32 EGGVG (Zuständigkeit für die Feststellung)

§ 32 (Zuständigkeit für die Feststellung)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. 2Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.