Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung Zweiter Titel Zwangsversteigerung II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 32 (Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.