§ 33 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
3. Heimfall

§ 33 ErbbauRG (Auswirkungen auf dingliche Belastungen)

§ 33 (Auswirkungen auf dingliche Belastungen)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

(1) 1Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. 2Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek. 3Andere auf dem Erbbaurechte lastende Rechte erlöschen. (2) 1Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. 2Die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 3Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet. (3)