§ 33 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL I Gerichtsverfassung
3. ABSCHNITT Ehrenamtliche Richter

§ 33 VwGO (Ordnungsgeld)

§ 33 (Ordnungsgeld)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden. (2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.