§ 33 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens

§ 33 ZVG (Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen)

§ 33 (Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.