§ 334 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.