§ 336 StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Besonderer Teil
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 a steht das Unterlassen der Handlung gleich.