§ 34 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens

§ 34 ZVG (Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens)

§ 34 (Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.