§ 344 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 344 HGB (Vermutung eines Handelsgeschäfts)

§ 344 (Vermutung eines Handelsgeschäfts)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. (2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.