§ 348 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 Rücktritt

§ 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug

§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.