§ 35 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
VI. Schlußbestimmungen

§ 35 ErbbauRG (Inkrafttreten)

§ 35 (Inkrafttreten)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9 a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind. (2) 1Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. 2Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre.