§ 35 GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

§ 35 GKG Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.