§ 350 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 Rücktritt

§ 350 BGB Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.