§ 36 a RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 36 a RPflG Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg

§ 36 a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtspfleger die dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen geboten ist.