(1) 1Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. 2 Ein gewerbsmäßiger Betreuer von Bauvorhaben bedarf einer Zulassung als Betreuungsunternehmen durch die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 3 Die Zulassung ist dem gewerbsmäßigen Betreuer nur zu erteilen, wenn er eine für diese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung besitzt und die für Betreuungen erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweist. 4 Der Zulassung können auch Nebenbestimmungen beigefügt werden. 5 Das Bauvorhaben soll nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Haftung des Betreuers gegenüber dem Bauherrn in einem unangemessenen Ausmaß eingeschränkt ist. (2)
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