§ 374 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ZWEITER ABSCHNITT Handelskauf

§ 374 HGB (Vorschriften des BGB über Annahmeverzug des Käufers)

§ 374 (Vorschriften des BGB über Annahmeverzug des Käufers)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.