§ 38 a RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren

§ 38 a RVG Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

§ 38 a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.