§ 38 BMG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Abschnitt 5 Datenübermittlungen
Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

§ 38 BMG Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen

§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) 1Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden: 1. hinsichtlich des Namens a) der Familienname und mindestens ein Vorname, b) ein früherer Name und mindestens ein Vorname, c) der Ordensname oder d) der Künstlername sowie 2. zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 a) eine Anschrift oder b) ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten: aa) Straße, bb) Geburtsdatum, cc) Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, dd) Geschlecht, ee) Sterbedatum, ff) Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. 2Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig. (2)