§ 38 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 38 GNotKG Belastung mit Verbindlichkeiten

§ 38 Belastung mit Verbindlichkeiten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.