§ 38 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Fünfter Titel. Förderungsfähige Bauvorhaben

§ 38 II. WoBauG Förderung von kosten- und flächensparendem Wohnungsbau

§ 38 Förderung von kosten- und flächensparendem Wohnungsbau

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Die Länder treffen Vorkehrungen dafür, daß mit öffentlichen Mitteln nur kosten- und flächensparender Wohnungsbau gefördert wird.