(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37 a Abs. 4 und § 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 707 b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, den §§
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