§ 389 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
DRITTER ABSCHNITT Kommissionsgeschäft

§ 389 HGB (Hinterlegung; Selbsthilfeverkauf des Kommissionärs)

§ 389 (Hinterlegung; Selbsthilfeverkauf des Kommissionärs)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.