§ 39 BVII
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I S. 2614
Teil II Wirtschaftlichkeitsberechnung
Fünfter Abschnitt Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung

§ 39 BVII Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung

§ 39 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung

BVII ( Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) )

(1) 1In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter Form zulässig. 2Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. 3Der Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten 1. die Bezeichnung des Gebäudes, 2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen, 3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum, 4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen. (2)