§ 39 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
VI. Schlußbestimmungen

§ 39 ErbbauRG (Berücksichtung der bei Begründung des Erbbaurechts entrichteten Kosten und sonstigen Abgaben)

§ 39 (Berücksichtung der bei Begründung des Erbbaurechts entrichteten Kosten und sonstigen Abgaben)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurechte belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.