§ 39 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Fünfter Titel. Förderungsfähige Bauvorhaben

§ 39 II. WoBauG Förderung des Baus angemessen großer Wohnungen

§ 39 Förderung des Baus angemessen großer Wohnungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von angemessen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert werden: 1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130qm, 2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200qm, 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen 120qm, 4. andere Wohnungen in der Regel 90qm. 2Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der Wohnungen die Wohnfläche von 130 Quadratmeter übersteigen. 3 Die zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene Wohnung gefördert werden. (2) 1Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 genannten Wohnflächengrenzen ist zulässig, 1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist, oder 2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erforderlich ist, oder 3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist. (3)