§ 4 b EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 448 vom 23.12.2024

§ 4 b EnWG Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten

§ 4 b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde dies der Europäischen Kommission mit. 2Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde zu stellen. (2)