§ 4 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
I. TEIL Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 4 BVerfGG (Amtszeit; Altersgrenze)

§ 4 (Amtszeit; Altersgrenze)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze. (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen. (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet. (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.