§ 4 d UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 2 Anspruchsberechtigte Stellen

§ 4 d UKlaG Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen

§ 4 d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. 2Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. 3Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn 1. eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde, 2. die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde, 3. der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde. (2) 1Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn 1. ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist, Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.