§ 4 GEIG
Stand: 18.03.2021
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Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

§ 4 GEIG Leitungsinfrastruktur

§ 4 Leitungsinfrastruktur

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

1Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. 2Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 3Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. 4Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.