§ 4 WiStG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Erster Abschnitt Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts

§ 4 WiStG Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe

§ 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.