§ 4 WoFG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Teil 1 Allgemeines zur Förderung
Abschnitt 1 Zweck und Maßnahmen der Förderung

§ 4 WoFG Bauland, sonstige Rahmenbedingungen

§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen. (2) 1Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. 2 Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden. (3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen. (4)