§ 40 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Zweiter Abschnitt Entschädigung

§ 40 BauGB Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Sind im Bebauungsplan 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, 2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, 3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck, 4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, 5. Verkehrsflächen, 6. Versorgungsflächen, 7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, 8. Grünflächen, 9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, 10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, 11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen, 12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen, festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.