§ 40 BMG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Abschnitt 5 Datenübermittlungen
Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

§ 40 BMG Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung

§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren: 1. die abrufberechtigte Stelle, 2. die abgerufenen Daten, 3. den Zeitpunkt des Abrufs, 4. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde, 5. den Anlass des Abrufs, 6. die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und 7. die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer). (2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind 1. zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und 2. statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren. (3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen. (4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren: 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person, 2. die Art der Dienstleistung,