§ 401 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 3 Registersachen
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister

§ 401 FamFG Entziehung der Rechtsfähigkeit

§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.