§ 403 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 403 FamFG Weigerung des Dispacheurs

§ 403 Weigerung des Dispacheurs

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht. (2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.