§ 408 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Strafverfahren
4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens

§ 408 AO Kosten des Verfahrens

§ 408 Kosten des Verfahrens

AO ( Abgabenordnung )

1Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. 2Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.