§ 41 b EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher

§ 41 b EnWG Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung

§ 41 b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. 2Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (2) 1Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. 2Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. 3Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen. (3)