§ 41 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher

§ 41 EnWG Energielieferverträge mit Letztverbrauchern

§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. 2Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über 1. den Namen und die Anschrift des Energielieferanten, 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags, 4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind, 5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden, 6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist, 7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise, 8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246 a des bleiben unberührt.