§ 41 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 41 GenG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.