§ 41 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 41 GNotKG Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts

§ 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.