§ 42 BNotO
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

§ 42 BNotO Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

§ 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.