§ 42 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
III. Bestimmung des Versteigerungstermins

§ 42 ZVG (Einsichtgestattung)

§ 42 (Einsichtgestattung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet. (2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.