§ 43 b GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 43 b GenG Formen der Generalversammlung

§ 43 b Formen der Generalversammlung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden: 1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind, 2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort, 3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können, 4. als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in a) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird aa) als virtuelle Versammlung oder bb) als hybride Versammlung und b) eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase. (2) 1Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. 2Ferner kann die Satzung vorsehen, dass 1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und 2. die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf. (3) 1Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.