§ 44 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

§ 44 BNotO Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

§ 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. 2Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten. (2) Die Amtshandlungen der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.