§ 44 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
ZWEITER ABSCHNITT Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

§ 44 InsO Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

InsO ( Insolvenzordnung )

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.